Förderungen und Verordnungen - Firma Brühl in Büdingen

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die neue Energieeinsparverordnung gilt seit dem 1. Oktober 2009. Sie betrifft sowohl den Gebäudebestand als auch Neubauten. Für vor diesem Datum eingereichte Bau- und Sanierungsvorhaben, gilt die EnEV 2007. Bei Neubauten muss der gesamte Jahresprimärenergiebedarf um 30 Prozent niedriger liegen als nach EnEV 2007. Dabei muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle im Durchschnitt 15 Prozent effizienter sein als bisher. 


Bei Altbauten gilt diese 30 Prozent Regelung nur bei größeren baulichen Maßnahmen an der Gebäudehülle. So muss neben einer energieeffizienten Gebäudehülle zum Beispiel eine moderne Heizungsanlage eingebaut werden. Die oberste begehbare Geschossdecke oder das Dach müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt dies jedoch nur bei Eigentümerwechsel seit dem 1. Februar 2002.


Nachtstromspeicherheizungen müssen in Wohngebäuden ab sechs Wohneinheiten müssen bis 2019 durch effizientere Geräte ersetzt werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Nach 1990 eingebaute Geräte müssen allerdings erst nach 30 Jahren ausgetauscht werden. 


Die staatseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist die Förderbank für Bauherren und Sanierer und hat das Effizienzhaus-Label entwickelt (zusammen mit der Deutschen Energie-Agentur dena und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung). Es bezeugt, dass die EnEV eingehalten wird.


Der Energieausweis ist seit 1. Januar 2009 Pflicht. Es gibt zwei Arten von Energieausweis: Der bedarfsorientierte Energieausweis bewertet die gesamte Bausubstanz und die Heizungsanlage. Der verbrauchsorientierte Energieausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudebewohner in den vergangenen drei Jahren für Heizung und Warmwasserbereitung an. In der Praxis wurde allerdings festgestellt, dass der tatsächliche Verbrauch oftmals unter dem angegebenen Bedarf liegt. Schornsteinfeger überprüfen die Einhaltung der EnEV.

Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)

Sie enthält Regelungen, die die Umweltbelastung durch Schadstoffe und CO2-Emissionen aus Heizungsanlagen möglichst gering halten sollen. So legt sie unter anderem die Grenzwerte für die Abgasverluste von Kleinfeuerungsanlagen fest. Davon betroffen sind alle Ölfeuerungsanlagen mit einer Leistung bis 5.000 kW und Gasfeuerungsanlagen bis 10.000 kW. Ihre Einhaltung überprüft der Schornsteinfeger.


Eine geänderte Verordnung soll im Herbst 2009 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen:

  • Änderung von Messintervallen an Öl- und Gasfeuerstätten
  • Einführung von wiederkehrenden Abgasmessungen an Feuerstätten für feste Brennstoffe
  • Überprüfungspflicht von Staubgehalten an Feuerstätten zur Einzelraumbeheizung
  • Kundenberatungen für das Betreiben von Feststoffheizungen
  • Einführung von Brennstoffkontrollen (z.B. Ermittlung des Feuchtegehalts)

Förderung

Wenn Sie durch die Modernisierung Ihrer Heizungsanlage Ihren Energieverbrauch senken (Brennwertgeräte, Solaranlagen), werden Sie durch zahlreiche Förderprogramme unterstützt:

  • Förderprogramme des Bundes
  • Förderprogramme der Bundesländer
  • Förderprogramme der Energieversorger (kommunale Ebene)


Fördermittel des Bundes

  • Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW):
  • CO2-Gebäudesanierungsprogramm
  • CO2-Minderung: Verringerung des CO2-Außstosses
  • Wohnraum-Modernisierungsprogramm
  • Förderprogramm des Bundesamtes für Wirtschaft: Förderung der Nutzung von Solarenergie


Fördermittel der Länder

  • Bayern: Bayerisches Modernisierungsprogramm, Bayerisches Wohnungsbauprogramm
  • Bremen: Förderrichtlinie "Ersatz von Elektroheizungen"
  • Baden-Württemberg: Energiesparprogramm Altbau
  • Hamburg: Hamburgisches Modernisierungsprogramm
  • Mecklenburg-Vorpommern: Modernisierungsprogramm
  • Niedersachsen: Kombination mit CO2-Minderungsprogramm
  • Rheinland-Pfalz: Modernisierungsprogramm
  • Saarland: Wohnungsbauförderung
  • Sachsen-Anhalt: Modernisierung und Instandsetzungsprogramm
  • Schleswig-Holstein: Landeswohnungsbauprogramm
  • Thüringen: Wohnungs- und Städtebauprogramm



Hessische Energiespar-Aktion:
Antragsberechtigt sind Hauseigentümer in Hessen. Gefördert wird folgende Maßnahme: Hauseigentümer in Hessen können eine Energiediagnose für ihr Gebäude erhalten. Für den "Energiepass Hessen" wird eine Gebühr von 75,-€ erhoben. In regionalen, zeitlich befristeten, Aktionen, wird der "Energiepass Hessen" auch kostenfrei abgegeben.  Der "Energiepass Hessen" beantwortet folgende Fragen: 

  • Wie hoch ist die Einsparung in meinem Fall?
  • Welche Energiespartechniken sind für mein Haus richtig?
  • Welche Kosten entstehen durch die Sanierung?
  • Wie hoch ist der wirtschaftliche Nutzen?
  • Welche Förderungen gibt es?

Adressen

Informations- und Antragsstelle
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Hessische Energiespar-Aktion

64285 Darmstadt


Tel.: 06151 29040
Fax: 06151 290497


E-Mail: eicke-hennig@energiesparaktion.de 

URL: www.energiesparaktion.de



Bürgerinformation Neue Energietechniken, Nachwachsende Rohstoffe, Umwelt BINE

www.bine.info



Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Str. 29-35
65760 Eschborn 

Tel.: 061  969080
Fax: 061  96908800

URL: www.bafa.de



KfW Bankengruppe
Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt am Main


Tel.: 069 74310
Fax: 069 74312944


E-Mail: info@kfw.de

URL: www.kfw.de

Wen Sie Fragen zum Thema Förderungen und Verordnungen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir helfen Ihnen weiter! 

Mit besten Grüßen, Ihr Team von der Firma Brühl in Büdingen

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